Änderungen 2007
Ab dem Kalenderjahr 2007 ergeben sich zahlreiche Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, die bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Rechtsgrundlagen sind
- das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BStBl. I S. 350)
- das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) vom 19.07.2006
(BStBl. I S. 432)
Betroffen sind folgende Bereiche:
- Entfernungspauschale
- Arbeitszimmer
- Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern
- Kinderbetreuungskosten
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Entfernungspauschale
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 2 EStG)
Mit der Änderung durch das StÄndG 2007 wird das sog.
Werkstorprinzip umgesetzt. D.h. Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind dem Grunde nach keine Werbungskosten, Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben (§ 4
Abs. 5a Satz 1; § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Fernpendler können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer eine
Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben abziehen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende weitere Auswirkungen:
- Tatsächliche, die Entfernungspauschale übersteigende Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Unfallkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten und können nicht mehr daneben als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Die Entfernungspauschale ist – wie bisher - auch künftig auf den Arbeitnehmer–Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a) EStG anzurechnen.
Unverändert gilt:
Es gilt weiterhin die Höchstgrenze von 4.500,- € (ausgenommen: Benutzung des eigenen / überlassenen Kfz) sowie die Sonderregelungen für behinderte Menschen
Die Entfernungspauschale gilt nicht bei steuerfreier Sammelbeförderung (Großbuchstabe F) und für Flugstrecken.
Doppelte Haushaltsführung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a EStG)
Ebenso wie Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte sind auch Familienheimfahrten keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mehr. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG wurden jedoch inhaltlich unverändert in § 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 übernommen (Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben). Es sind jedoch – wie bisher - die vollen Entfernungskilometer zu berücksichtigen und nicht erst die ab dem 21. Kilometer.
Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Der begrenzte Abzug von 1.250 € für Fälle, in denen die berufliche oder betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt ab dem Kalenderjahr 2007; hiervon betroffen sind u. a. Richter und Lehrer.
Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern
Berücksichtigung volljähriger Kinder
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von
volljährigen Kindern wird allgemein vom 27. auf das 25. Lebensjahr
abgesenkt.
Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG sind Kinder,
die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr
vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), wie bisher noch
bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr
vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können bis vor Vollendung
des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Neuregelung wirkt
sich somit erstmals für jüngere Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983
voll aus.
Geburts-jahrgang des Kindes |
1980/ |
1982 |
ab 1983 |
---|---|---|---|
Geburtsdatum |
02.01.80- |
02.1.82- |
ab 02.1.83 |
Altersgrenze für die Berücksich-tigung |
27 |
26 |
25 |
Berücksichtigung behinderter Kinder
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte
Kinder künftig nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Gem. § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG ist die Neuregelung erstmals für
Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Insoweit müssen jedoch
weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25.
Lebensjahres zeitlich in 2007 fallen. Ist die Behinderung vor dem
01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27.
Lebensjahres eingetreten, behält die Altersgrenze von 27 Jahren
Gültigkeit. Kinder, die nach der bisherigen Rechtslage unter § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fallen, bleiben damit auch künftig
berücksichtigungsfähig (keine Schlechterstellung der Kinder, die
bereits jetzt die Voraussetzungen erfüllen).
Eintritt der |
vor 2007 |
in oder |
|||
---|---|---|---|---|---|
vor 25. |
zw. |
vor 25. |
zw. |
||
Weiterberück-sichtigung |
ja |
ja |
ja |
nein |
|
Weiterberück-sichtigung |
ja |
ja (alte |
ja |
nein |