www.fiscalero.de - das freie und unabhängige Internetportal zum Thema Steuern führt kompetent durch den steuerlichen Irrgarten in Deutschland 

Änderungen 2007

Ab dem Kalenderjahr 2007 ergeben sich zahlreiche Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, die bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Rechtsgrundlagen sind

  • das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BStBl. I S. 350)
  • das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) vom 19.07.2006 (BStBl. I S. 432)
     

Betroffen sind folgende Bereiche:

  • Entfernungspauschale
  • Arbeitszimmer
  • Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern
  • Kinderbetreuungskosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Entfernungspauschale

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)

Mit der Änderung durch das StÄndG 2007 wird das sog. Werkstorprinzip umgesetzt. D.h. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dem Grunde nach keine Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5a Satz 1; § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Fernpendler können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende weitere Auswirkungen:

  • Tatsächliche, die Entfernungspauschale übersteigende Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Unfallkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten und können nicht mehr daneben als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Die Entfernungspauschale ist – wie bisher - auch künftig auf den Arbeitnehmer–Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a) EStG anzurechnen.

Unverändert gilt:

Es gilt weiterhin die Höchstgrenze von 4.500,- € (ausgenommen: Benutzung des eigenen / überlassenen Kfz) sowie die Sonderregelungen für behinderte Menschen

Die Entfernungspauschale gilt nicht bei steuerfreier Sammelbeförderung (Großbuchstabe F) und für Flugstrecken.

Doppelte Haushaltsführung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a EStG)

Ebenso wie Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte sind auch Familienheimfahrten keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mehr. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG wurden jedoch inhaltlich unverändert in § 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 übernommen (Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben). Es sind jedoch – wie bisher - die vollen Entfernungskilometer zu berücksichtigen und nicht erst die ab dem 21. Kilometer.

Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Der begrenzte Abzug von 1.250 € für Fälle, in denen die berufliche oder betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt ab dem Kalenderjahr 2007; hiervon betroffen sind u. a. Richter und Lehrer.

Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern

Berücksichtigung volljähriger Kinder
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern wird allgemein vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.

Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG sind Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), wie bisher noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen.

Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Neuregelung wirkt sich somit erstmals für jüngere Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 voll aus.

Geburts-jahrgang des Kindes

1980/
1981

1982

ab 1983

Geburtsdatum

02.01.80-
01.01.82

02.1.82-
01.1.83

ab 02.1.83

Altersgrenze für die Berücksich-tigung
des Kindes liegt beim ….Lebensjahr

27

26

25

Berücksichtigung behinderter Kinder
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG)

Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte Kinder künftig nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Gem. § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG ist die Neuregelung erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Insoweit müssen jedoch weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres zeitlich in 2007 fallen. Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, behält die Altersgrenze von 27 Jahren Gültigkeit. Kinder, die nach der bisherigen Rechtslage unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fallen, bleiben damit auch künftig berücksichtigungsfähig (keine Schlechterstellung der Kinder, die bereits jetzt die Voraussetzungen erfüllen).

Eintritt der
Behinderung

 vor 2007

 in oder
nach 2007

vor 25.
Lj

zw.
 25 u. 27

vor 25.
Lebens- jahr

zw.
 25 u. 27

Weiterberück-sichtigung
über das
25. Lj. hinaus

ja

ja

ja

nein

Weiterberück-sichtigung
über das
27. Lj. hinaus

ja

ja (alte
 Alters- grenze
behält
Gültig-keit)

ja

nein