www.fiscalero.de - das freie und unabhängige Internetportal zum Thema Steuern führt kompetent durch den steuerlichen Irrgarten in Deutschland 

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmen vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen. Als freiberuflich Tätige gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe ,beispielsweise:

  • Architekten,
  • Ärzte,
  • Rechtsanwälte,
  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer
  • Schriftsteller.

Im § 18 des Einkommensteuergesetzes werden weitere Berufsgruppen im Einzelnen genannt; die dann als Freiberufler anerkannt werden können.

Freiberufliche Einkünfte unterliegen nach der heutigen Gesetzeslage nicht der Gewerbesteuer.

Von der selbstständigen Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.