www.fiscalero.de - das freie und unabhängige Internetportal zum Thema Steuern führt kompetent durch den steuerlichen Irrgarten in Deutschland 

Steuerliche Informationen für Betreiber einer Photovoltaikanlage

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden sollen.

Was ist nach der Installation der Anlage veranlasst?

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zeigen Sie bitte Ihrem Finanzamt an. Dazu können Sie dieses Anzeigeformular verwenden, das Sie am besten mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung, in der Sie die Erstattung der Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer geltend machen, beim Finanzamt einreichen.

Was muss ich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten?

Option zur Regelbesteuerung


Die Einnahmen (Umsätze) aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Üben Sie daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige) Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer aber nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 17.500 € nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz).

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird jedoch regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die sog. Regelbesteuerung wählen, weil ihm dann das Finanzamt die Umsatzsteuer, die ihm der Verkäufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt hat, als Vorsteuer wieder erstattet. Zudem erhält der Anlagenbetreiber nur im Fall der Regelbesteuerung vom Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zur Einspeisevergütung auch die Umsatzsteuer.

Die Option zur Regelbesteuerung können Sie mit dem Anzeigeformular erklären.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr ist Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Werden Sie schon bisher zur Umsatzsteuer veranlagt, wird Ihr bestehendes Unternehmen lediglich erweitert.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elektronische Steuererklärung.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie Ihre erzielten Umsätze (= die Nettogutschriften des Energieversorgungsunternehmens) an und errechnen daraus die (zusätzlich erhaltene) Umsatzsteuer. Davon können Sie als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellt worden sind. Den so errechneten Betrag führen Sie bitte an das Finanzamt ab. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auch für solche Monate abgeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind (Umsatz: 0 €).

Für den Monat der Inbetriebnahme der Anlage ergibt sich regelmäßig eine Umsatzsteuererstattung. Zum Nachweis übersenden Sie bitte dem Finanzamt (am besten mit dem Anzeigeformular) eine Kopie der Einkaufsrechnung und des Einspeisevertrags mit dem Energieversorgungsunternehmen.

Umsatzsteuererklärung

Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende) Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Den Vordruck können Sie in unserer Rubrik Download / Download von Vordrucken herunterladen.