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Informationen zum Lastschrift-Einzug

Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen das Lastschrifteinzugsverfahren für alle Steuern und Abgaben an.
Dabei können Sie wählen, ob Sie
alle Steuern und Abgaben abbuchen lassen wollen
oder nur Personensteuern ( also insbesondere Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer),
nur Betriebssteuern (also insbesondere Umsatz und Lohnsteuer)
oder jeweils nur Vorauszahlungen u.ä. .

Natürlich gilt dies jeweils auch für die zugehörigen Folgesteuern bzw. Nebenforderungen ( also z.B. für die Kirchensteuern zur Einkommensteuer oder die Lohnsteuer, die Sie ggfls. als Arbeitgeber abführen müssen). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem u.a. Vordruck für die Erteilung einer Lastschrift-Einzugsermächtigung. Sie können übrigens für die Personensteuern und für die Betriebssteuern verschiedene Kontonummern angeben; wollen Sie beides vom selben Konto abbuchen lassen, geben Sie bitte trotzdem die Kontoverbindung in beiden Abschnitten des Vordruckes an. Die jeweils eingezogenen Beträge werden Ihnen im Kontoauszug oder in den Abbuchungs-Mitteilungen mit Steuernummer, Steuerart und Zeitraum erläutert.

Sie können davon ausgehen, daß Ihr Girokonto beim Lastschrift-Einzug nicht früher als bei einer Zahlung durch Scheck belastet wird. Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag als bereits am Fälligkeitstag bei der Erhebungsstelle (vormals Finanzkasse) eingegangen (§224 Abgabenordnung), Säumniszuschläge können also künftig - auch bei verspäteter Abbuchung - nicht entstehen. Sie können nach den allgemeinen Regeln des Lastschriftverkehrs Ihrem Kreditinstitut gegenüber der Belastung widersprechen und so die Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschrift erreichen. Wenn Sie noch Fragen haben, geben Ihnen die Bearbeiter der Erhebungsstellen gerne Auskunft.

Vordruck