Informationen zum Lastschrift-Einzug
Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen
das Lastschrifteinzugsverfahren für alle Steuern und Abgaben an.
Dabei können Sie wählen, ob Sie
alle Steuern und Abgaben abbuchen lassen wollen
oder nur Personensteuern ( also insbesondere Einkommen- bzw.
Körperschaftssteuer),
nur Betriebssteuern (also insbesondere Umsatz und
Lohnsteuer)
oder jeweils nur Vorauszahlungen u.ä. .
Natürlich gilt dies jeweils auch für die zugehörigen Folgesteuern
bzw. Nebenforderungen ( also z.B. für die Kirchensteuern zur
Einkommensteuer oder die Lohnsteuer, die Sie ggfls. als Arbeitgeber
abführen müssen). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem u.a. Vordruck
für die Erteilung einer Lastschrift-Einzugsermächtigung. Sie können
übrigens für die Personensteuern und für die Betriebssteuern
verschiedene Kontonummern angeben; wollen Sie beides vom selben
Konto abbuchen lassen, geben Sie bitte trotzdem die Kontoverbindung
in beiden Abschnitten des Vordruckes an. Die jeweils eingezogenen
Beträge werden Ihnen im Kontoauszug oder in den
Abbuchungs-Mitteilungen mit Steuernummer, Steuerart und Zeitraum
erläutert.
Sie können davon ausgehen, daß Ihr Girokonto beim Lastschrift-Einzug
nicht früher als bei einer Zahlung durch Scheck belastet wird.
Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag als bereits am
Fälligkeitstag bei der Erhebungsstelle (vormals Finanzkasse)
eingegangen (§224 Abgabenordnung), Säumniszuschläge können also
künftig - auch bei verspäteter Abbuchung - nicht entstehen. Sie
können nach den allgemeinen Regeln des Lastschriftverkehrs Ihrem
Kreditinstitut gegenüber der Belastung widersprechen und so die
Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschrift
erreichen. Wenn Sie noch Fragen haben, geben Ihnen die Bearbeiter
der Erhebungsstellen gerne Auskunft.