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Mitteilungsverordnung

Die folgenden Informationen sollen die Beschäftigten der mitteilungspflichtigen Behörden bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Zahlung unter die Mitteilungsverordnung (MV) vom 07.09.1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790), fällt. Letztendlich soll damit vermieden werden, dass irrtümlich bestehende Mitteilungspflichten nicht wahrgenommen werden.

Für Rückfragen stehen die/der Hauptsachbearbeiter Einkommensteuer bzw. Abgabenordnung des Finanzamts Gummersbach zur Verfügung.