Muss ich die Steuer zahlen, auch wenn ich Einspruch eingelegt habe?
Aussetzung der Vollziehung - AdV
Die Einlegung eines Einspruchs sowie die Erhebung einer Klage
befreien den Steuerbürger nicht von der Pflicht, die Steuer zu
zahlen, § 361 Absatz 1 Satz 1 AO (Abgabenordnung), § 69 Absatz 1
Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung).
Ist der der Steuer zugrunde gelegte Sachverhalt streitig
oder ist die Rechtslage zweifelhaft, hat das Finanzamt ganz oder
teilweise Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen
Bescheides zu gewähren.
Ein Antrag des Steuerbürgers ist nicht zwingend erforderlich, aber
ratsam.
Wirkung der AdV: Soweit der Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt
ist, braucht der Steuerbürger die Steuer vorläufig nicht zu zahlen.
Ob er schließlich später dann doch zahlen muss, hängt von der
Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ab.
Lehnt das FA einen AdV-Antrag ab, kann der Steuerbürger beim
Finanzamt Einspruch einlegen oder einen Antrag beim Finanzgericht
stellen, § 361 Absatz 5 und § 69 Absatz 3 FGO.
Die Gewährung der AdV bedeutet nicht, dass der Steuerbürger in der
Sache letztlich Recht bekommt.
Achtung: Ist ein wiederkehrender Sachverhalt und damit die
steuerliche Behandlung mehrerer Jahre streitig, kann es zu
erheblichen Steuernachforderungen kommen, wenn alle streitigen Jahre
auf einen Schlag zum Nachteil entschieden werden. In solchen Fällen
sollte Geld in entsprechendem Umfang zurückgelegt werden, um
Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.