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Muss ich die Steuer zahlen, auch wenn ich Einspruch eingelegt habe?


Aussetzung der Vollziehung - AdV


Die Einlegung eines Einspruchs sowie die Erhebung einer Klage befreien den Steuerbürger nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen, § 361 Absatz 1 Satz 1 AO (Abgabenordnung), § 69 Absatz 1 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung).

Ist der der Steuer zugrunde gelegte Sachverhalt streitig
oder ist die Rechtslage zweifelhaft, hat das Finanzamt ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides zu gewähren.

Ein Antrag des Steuerbürgers ist nicht zwingend erforderlich, aber ratsam.

Wirkung der AdV: Soweit der Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt ist, braucht der Steuerbürger die Steuer vorläufig nicht zu zahlen. Ob er schließlich später dann doch zahlen muss, hängt von der
Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ab.

Lehnt das FA einen AdV-Antrag ab, kann der Steuerbürger beim Finanzamt Einspruch einlegen oder einen Antrag beim Finanzgericht stellen, § 361 Absatz 5 und § 69 Absatz 3 FGO.

Die Gewährung der AdV bedeutet nicht, dass der Steuerbürger in der Sache letztlich Recht bekommt.

Achtung: Ist ein wiederkehrender Sachverhalt und damit die steuerliche Behandlung mehrerer Jahre streitig, kann es zu erheblichen Steuernachforderungen kommen, wenn alle streitigen Jahre auf einen Schlag zum Nachteil entschieden werden. In solchen Fällen sollte Geld in entsprechendem Umfang zurückgelegt werden, um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.