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Neues Erbschaftsteuerrecht ab 1. Januar 2009

Die Änderungen im Überblick

Ein Kompromiss, der die „generationenübergreifende Gerechtigkeit“ im Land sichern soll: Die Kernfamilie steht im Vergleich zur bisherigen Regelung besser da. Millionenerben müssen auch künftig ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland soll gestärkt werden: Das Steuerprivileg für Firmenerben wird an „gemeinwohlorientierte“ Bedingungen geknüpft.

 Kernfamilie wird begünstigt

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche bis 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.

 Achtung: Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, soll die Nachversteuerung unterbleiben.

Persönliche Freibeträge  im Überblick: 

Erwerber

neu

    bisher

Ehegatten

500.000 Euro]

307.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

205.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

51.200 Euro

Übrige Personen der Steuerklasse I

100.000 Euro

51.200 Euro

Personen der Steuerklasse II

20.00 Euro

10.300 Euro

Personen der Steuerklasse III

20.000 Euro

5.200 Euro