Neues Erbschaftsteuerrecht ab 1. Januar 2009
Die Änderungen im Überblick
Ein Kompromiss, der die „generationenübergreifende Gerechtigkeit“ im
Land sichern soll: Die Kernfamilie steht im Vergleich zur bisherigen
Regelung besser da. Millionenerben müssen auch künftig ihren Beitrag
zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Der Wirtschaftsstandort
Deutschland soll gestärkt werden: Das Steuerprivileg für Firmenerben
wird an „gemeinwohlorientierte“ Bedingungen geknüpft.
Kernfamilie
wird begünstigt
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten
bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom
Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder
oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt,
fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche bis 200 qm
groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige
Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche
entfällt, ist zu versteuern.
Achtung: Wird das Familienheim allerdings innerhalb der
Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die
Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende
Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche
Pflegebedürftigkeit, soll die Nachversteuerung unterbleiben.
Persönliche Freibeträge im Überblick:
Erwerber |
neu |
bisher |
Ehegatten |
500.000
Euro] |
307.000 Euro |
Kinder |
400.000 Euro |
205.000 Euro |
Enkel |
200.000 Euro |
51.200 Euro |
Übrige Personen der Steuerklasse I |
100.000 Euro |
51.200 Euro |
Personen der Steuerklasse II |
20.00 Euro |
10.300 Euro |
Personen der Steuerklasse III |
20.000 Euro |
5.200 Euro |