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Wie berechne ich Fristen?

Fristen sind Zeiträume. Sie haben einen Fristbeginn und ein Fristende.


Termine hingegen sind Zeitpunkte.

Achtung: Fälligkeitstermine sind keine Termine, sondern bezeichnen das Ende einer Frist, nämlich der Zahlungsfrist

§ 108 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) verweist auf die §§ 187 – 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für das Steuerrecht sind jedoch im Wesentlichen nur die § 187 I BGB und der § 188 BGB von Bedeutung.

§ 187 Absatz 1 BGB regelt den Beginn einer Frist: Der Tag, in welchen das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet.

Beispiel:
Ein Steuerbescheid wurde vom Finanzamt am Montag, den 12. 01. 2009 zur Post gegeben.
Welches ist der Tag der Bekanntgabe des Bescheides?

Lösung:
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Auf den tatsächlichen Zugang kommt es nicht an, es sei denn, er ist später als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post erfolgt. Der Tag der Aufgabe zur Post wird nicht mitgezählt. Der erste Tag nach Aufgabe zur Post ist der 13.01., der dritte Tag und damit der Tag der
Bekanntgabe der 15.01.2009
.

§ 188 BGB regelt das Fristende. Bei einer nach Wochen oder Monaten bestimmten Frist endet die Frist mit Ablauf des Tages, der durch seine Ziffer dem Tage entspricht, in den das (fristauslösende) Ereignis fällt, § 188 Absatz 2 BGB.

Beispiel:
Wann endet die Einspruchsfrist von einem Monat im obigen Beispiel?

Lösung:
Das fristauslösende Ereignis (=Tag der Bekanntgabe) ist der 15.01.2009.
Die entsprechende Ziffer im Februar ist die Zahl 15. Also würde die Einspruchsfrist mit Ablauf des 15. 02.2009 enden, wenn dieser Tag nicht – wie aus dem Kalender ersichtlich – auf einen Sonntag fallen würde. Wegen § 108 Absatz 3 AO endet daher die Frist erst mit Ablauf des 16.02.2009 und zwar genau um 24.00Uhr.


Fällt das Ende einer Frist auf einen - Sonntag,
- Sonnabend oder einen
- gesetzlichen Feiertag
so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächst-folgenden Werktages, § 108 Absatz 3 AO.

Da Monate unterschiedlich lang sind, regelt § 188 Absatz 3 BGB für diesen Fall:
„Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

Beispiel:
Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am 27.01.2009 zur Post gegeben (=Bescheiddatum). Wann endet die Einspruchsfrist?

Lösung:
Für die Drei-Tage-Frist der Bekanntgabe zählt der 27.01. nicht mit. Dritter Tag danach ist der 30.01.2009 = Bekanntgabetag. Der Bekanntgabetag ist fristauslösendes Ereignis für die Einspruchsfrist und
zählt daher bei der Einspruchsfrist nicht mit. Die Einspruchsfrist beginnt daher am 31.01. und endet an dem Tag des Folgemonats, der durch seine Ziffer dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt.
Dies wäre der 30.02., wenn der Februar 30 Tage hätte. Da er aber nur 28 Tage hat, endet die Einspruchsfrist schon mit Ablauf des 28.02.2009.