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Der Einspruch -
Fragen und Antworten

Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich gegen einen Bescheid des Finanzamtes Einspruch einlege?

Ein Einspruchsverfahren ist bei vernünftigem Vorgehen praktisch ohne Risiko für den Steuerbürger. Das Einspruchsverfahren selbst ist kostenfrei.

Das einzige Risiko ist: Nach § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) kann das Finanzamt nicht nur eine niedrigere, sondern auch eine höhere Steuer festsetzen als bisher. Dieses Risiko kann man jedoch ausschalten.

Nach derselben Vorschrift muss das Finanzamt, bevor es die Steuer erhöht, den Steuerbürger darauf hinweisen, dass es beabsichtigt einen bestimmten Sachverhalt zum Nachteil des Steuerbürgers zu berücksichtigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerbürger kann dann seinen Einspruch zurücknehmen mit der Folge, dass es bei der ursprünglich festgesetzten Steuer bleibt.

Im Ergebnis kann das einzige Risiko, das mit einem Einspruchsverfahren verbunden ist, durch Rücknahme des Einspruchs vermieden werden. Der Steuerbürger muss also zeitnah reagieren und den Einspruch zurücknehmen, wenn er vom Finanzamt ein Schreiben des Inhalts erhält, es beabsichtige die angefochtene Steuer zu erhöhen.

Wann hat ein Einspruch Erfolg?

Um Erfolg zu haben muss ein Einspruch
1. zulässig und
2. begründet sein.

Wann ist ein Einspruch zulässig?

Ein Einspruch ist zulässig, wenn er die in den §§ 347 bis 357 Abgabenordnung (AO)
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. § 358 AO sagt hierzu: „Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.“

Es genügt also, dass eines der verschiedenen Zulässigkeitserfordernisse fehlt, um den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Das Bedeutet: Es müssen alle Zulässigkeitserfordernisse erfüllt sein.

Im Normalfall kommt es auf diese drei Erfordernisse an:

1. Der Steuerbürger muss durch den Bescheid „beschwert“ sein, § 350 AO. „ Das ist er z. B. nicht, wenn die Steuer im Bescheid 0 € beträgt. An der Beschwer fehlt es ebenfalls, wenn eine niedrigere als die festgesetzte Steuer beantragt wird.

2. Der Einspruch muss schriftlich bei dem Finanzamt, das den Bescheid erlassen
hat, eingelegt werden. Fax und Mail sind zulässig. Der Steuerbürger trägt allerdings das Risiko, dass der Einspruch – egal auf welchem Wege auch immer – tatsächlich beim Finanzamt eingeht. Um dieses Risiko zu minimieren, schicken viele Steuerberater dem Finanzamt ein Fax und daneben dasselbe Schriftstück per Brief.

3. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist einzulegen, § 355 AO. Diese Frist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Ablauf Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Bekanntgabetag ist der dritte Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post. Das Datum des Tages zur Aufgabe zur Post ist identisch mit dem Bescheiddatum. Wie man Fristen berechnet, erfahren sie hier.