Der Einspruch -
Fragen und Antworten
Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich gegen einen
Bescheid des Finanzamtes Einspruch einlege?
Ein Einspruchsverfahren ist bei vernünftigem Vorgehen praktisch ohne
Risiko für den Steuerbürger. Das Einspruchsverfahren selbst ist
kostenfrei.
Das einzige Risiko ist: Nach § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
kann das Finanzamt nicht nur eine niedrigere, sondern auch eine
höhere Steuer festsetzen als bisher. Dieses Risiko kann man jedoch
ausschalten.
Nach derselben Vorschrift muss das Finanzamt, bevor es die Steuer
erhöht, den Steuerbürger darauf hinweisen, dass es beabsichtigt
einen bestimmten Sachverhalt zum Nachteil des Steuerbürgers zu
berücksichtigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der
Steuerbürger kann dann seinen Einspruch zurücknehmen mit der Folge,
dass es bei der ursprünglich festgesetzten Steuer bleibt.
Im Ergebnis kann das einzige Risiko, das mit einem
Einspruchsverfahren verbunden ist, durch Rücknahme des Einspruchs
vermieden werden. Der Steuerbürger muss also zeitnah reagieren und
den Einspruch zurücknehmen, wenn er vom Finanzamt ein Schreiben des
Inhalts erhält, es beabsichtige die angefochtene Steuer zu erhöhen.
Wann hat ein Einspruch Erfolg?
Um Erfolg zu haben muss ein Einspruch
1. zulässig und
2. begründet sein.
Wann ist ein Einspruch zulässig?
Ein Einspruch ist zulässig, wenn er die in den §§ 347 bis 357
Abgabenordnung (AO)
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. § 358 AO sagt
hierzu: „Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene
Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere
in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu
verwerfen.“
Es genügt also, dass eines der verschiedenen
Zulässigkeitserfordernisse fehlt, um den Einspruch als unzulässig zu
verwerfen. Das Bedeutet: Es müssen alle Zulässigkeitserfordernisse
erfüllt sein.
Im Normalfall kommt es auf diese drei Erfordernisse an:
1. Der Steuerbürger muss durch den Bescheid „beschwert“ sein, § 350
AO. „ Das ist er z. B. nicht, wenn die Steuer im Bescheid 0 €
beträgt. An der Beschwer fehlt es ebenfalls, wenn eine niedrigere
als die festgesetzte Steuer beantragt wird.
2. Der Einspruch muss schriftlich bei dem Finanzamt, das den
Bescheid erlassen
hat, eingelegt werden. Fax und Mail sind zulässig. Der Steuerbürger
trägt allerdings das Risiko, dass der Einspruch – egal auf welchem
Wege auch immer – tatsächlich beim Finanzamt eingeht. Um dieses
Risiko zu minimieren, schicken viele Steuerberater dem Finanzamt ein
Fax und daneben dasselbe Schriftstück per Brief.
3. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist einzulegen, § 355
AO. Diese Frist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Ablauf
Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Bekanntgabetag ist der
dritte Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post. Das Datum des Tages
zur Aufgabe zur Post ist identisch mit dem Bescheiddatum. Wie man
Fristen berechnet, erfahren sie hier.